HOMO-EHE
Revolution in Karlsruhe
Das Verfassungsgericht hat ein Urteil gesprochen, das Homo-Ehen und Hetero-Ehen quasi gleichsetzt – weil es bei beiden um das gleiche geht: um Liebe und Fürsorge. Und was sagt Bayern jetzt?

Man darf es wohl mit Fug und Recht als Revolution bezeichnen, was die RichterInnen des Bundesverfassungsgerichtes da jüngst in Sachen Homo-Ehe verkündeten, zumal der höchstrichterliche Umsturz nicht nur Homos angeht, sondern auch Heteros. Denn eigentlich geht es bei dem Spruch aus Karlsruhe gar nicht vorrangig darum, ob die betriebliche Hinterbliebenenversorgung des Öffentlichen Dienstes künftig auch an Eingetragene LebenspartnerInnen ausgezahlt werden muss. Vielmehr haben sich die sieben Richter und die eine Richterin des Ersten Senats erlaubt, sich grundsätzlich zum Wesen der Ehe zu äußern – und dabei nichts Geringeres postuliert als die Aufhebung der Geschlechterrollen.
Bei diesem Urteil geht es um Egalität – zwischen Heterosexuellen & Homosexuellen, zwischen Frauen & Männern, kurz: zwischen Menschen. Und das ist unbezahlbar.
Aber von vorn: Ein 55-jähriger Beamter aus Hamburg hatte sich durch die Instanzen geklagt. Neben seiner Beamtenpension hat er bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) eine zusätzliche Altersrente abgeschlossen. Im Falle seines Todes hätte sein Lebensgefährte, mit dem er seit acht Jahren „verpartnert“ ist, zwar Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Pension, denn der ist auch gleichgeschlechtlichen Paaren gesetzlich garantiert. Eine Rente aus dem Zusatzvertrag aber verweigerte die VBL. Die, so die Begründung, stehe nur Ehepaaren zu.
Das sahen die Karlsruher RichterInnen nun anders. Sie sprachen dem Kläger den Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu. Aber nicht nur das: Karlsruhe erklärte all jenen, die immer wieder auf das so genannte „Abstandsgebot“ zwischen Hetero- und Homo-Ehe pochen, dass es diesen Abstand gar nicht geben muss. Es sei „verfassungsrechtlich nicht begründbar“, so die Urteilsbegründung, „aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind“. Will heißen: Nur weil Ehe und Familie laut Verfassung geschützt gehören, sind andere Lebensgemeinschaften nicht weniger schützenswert. Im Klartext: Zwischen Hetero- und Homo-Ehe besteht de facto kein Unterschied.
Das hatte Karlsruhe schon einmal erklärt, nämlich den Landesregierungen von Bayern, Sachsen und Thüringen. Die hatten im Jahr 2001 gegen das „Lebenspartnerschaftsgesetz“ geklagt. Das Gesetz sei verfassungswidrig, hieß es in der so genannten „Normenkontrollklage“. Denn: Aus Artikel 6 der Verfassung („Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“) ergebe sich das besagte „Abstandsgebot“. Die „Institutsgarantie“ der Ehe sei in Gefahr, wenn der Staat ein zweites „Institut“ für gleichgeschlechtliche Paare einrichte. Dieser verqueren Logik erteilte Karlsruhe schon damals eine Absage und erklärte: „Die Ehe wird durch das Gesetz weder geschädigt noch sonst beeinträchtigt. Dadurch, dass die Rechte und Pflichten der Lebenspartner in weiten Bereichen denen der Ehegatten nachgebildet sind, werden diese nicht schlechter als bisher gestellt und auch nicht gegenüber Lebenspartnern benachteiligt.“ Anders gesagt: Man nimmt den Hetero-Paaren nichts weg, wenn man den Homo-Paaren etwas gibt. Ergo: „Das Förderungsgebot des Artikel 6 kann nicht als Benachteiligungsgebot für andere Lebensformen als die Ehe verstanden werden.“
Die Herren Stoiber, Biedenkopf und Vogel und mit ihnen alle anderen Hüter der Geschlechterordnung schäumten. Aber das konnte die rot-grüne Mehrheit nicht davon abhalten, die „Eingetragene Lebenspartnerschaft“ sukzessive mit immer mehr Rechten auszustatten. Und wenn das Parlament es nicht tat, übernahmen es die Gerichte, die fast durchgängig pro Gleichstellung entschieden und den klagenden Homo-Paaren Trennungszulagen oder Ortszuschläge zusprachen.
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Chantal Louis
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