Keine Befreiung vom Unterricht

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Zwar stellten die Richter in ihrer Urteilsbegründung klar, dass ein „Eingriff in das Grundrecht der Glaubensfreiheit durch die staatlichen Erziehungsziele verfassungsrechtlich gerechtfertigt“ sei. Aber sie öffneten all jenen, die der Ansicht sind, dass die gelebte Gleichberechtigung der Geschlechter oder die Vermittlung der Evolutionstheorie gegen ihren Glauben verstoßen, auch ein Hintertürchen in Scheunentorgröße.

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Das heute 13-jährige Mädchen, das ein Frankfurter Gymnasium besucht und deren Eltern aus Marokko stammen, könne im Schwimmunterricht ja einen Burkini tragen, argumentierten die Richter. Dieser Ganzkörperanzug, der nur Gesicht und Hände freilässt, ermögliche die „Wahrung der muslimischen Bekleidungsvorschriften“.

Im Falle des Bocholter Gymnasiasten erklärte das Gericht, dass eine Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen nur „ausnahmsweise“ verlangt werden könne, nämlich dann, wenn den „religiösen Belangen des Betroffenen“ eine „besonders gravierende Beeinträchtigung“ drohe.

Dabei geht es hier nicht um „Glaubensfragen“, die im Einzelfall zu bewerten sind. Sondern um die Frage, inwieweit es der Staat religiösen Fundamentalisten erlaubt, sich über das Gesetz zu stellen. Es bleibt also dabei: Eine Grundsatzentscheidung, die klarstellt, dass Religion Privatsache ist und Burkini oder Kopftuch Symbole des politisierten Islam, steht weiterhin aus. Fundamentalisten aller Glaubensrichtungen werden weiter klagen.

In Frankreich ist man da weiter: Zum Beginn des neuen Schuljahrs trat dort die „Charta der Laizität“ in Kraft. "Niemand wird künftig mit Berufung auf seine Religion die Teilnahme am Unterricht verweigern können", erklärte Bildungsminister Peillon. Und die marrokanischstämmige, muslimische Frauenministerin Najat Vallaud-Belkacem kündigte einen "Krieg gegen den Sexismus ab dem Kindergarten" an. Von der Kanzlerin haben wir zu diesem Thema in diesem Wahlkampf leider noch nichts gehört.

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