Alice Schwarzer schreibt

1978: Die 1. Sexismus-Klage!

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Vom ersten „Es reicht!“ am 14. Juni 1978 in der Küche der EMMA-Redaktion bis zur Urteilsverkündigung am 26. Juli, bei der Richter Engelschall bedauerte, die „Beklagten“ aufgrund der bisher – und immer noch! – fehlenden Rechtsgrundlage nicht verurteilen zu können, vergingen 42 Tage. Tage, in denen nicht nur Frauen und Männer, Juristinnen und Juristen, sondern auch Journalistinnen und Journalisten heiß diskutierten. Der „Stern-Prozess“ hat, sieben Jahre nach dem Selbst­bekenntnis von 374 Frauen „Ich habe abgetrieben“ in eben diesem Stern, die Nation erschüttert.

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Waren die Covergirls vom Stern wirklich ein Verstoß gegen die Menschenwürde von Frauen und erniedrigten diese Darstellungen Einzelner ein ganzes Geschlecht? Das war die Argumentation, mit der EMMA-Anwältin Gisela Wild vor dem Hamburger Landgericht Klage einreichte. Klage gegen die Halbnackte von hinten, der sich der Fahrradsattel zwischen die Pobacken schob. Klage gegen die Nackte von hinten, die in knappen schwarzen Dessous auf einem sitzenden Mann „ritt“, der sein Gesicht zwischen ihren Brüsten vergraben hatte. Klage gegen die nackte Grace Jones von der Seite, deren Fußgelenke in schweren Ketten lagen (ein Foto von Helmut Newton – da hätten wir gleich auch noch Klage wg. Rassismus einlegen können).

Und das alles nicht etwa auf irgendeinem Porno­blatt von der Reeperbahn, sondern auf dem Titel des Stern. Der war in den 1970er-Jahren noch ein ungleich bedeutenderes linksliberales Blatt mit höherem Anspruch als heute.

Meine Klage zusammen mit neun weiteren Frauen – darunter Inge Meysel, Erika Pluhar und Margarethe von Trotta – wurde angenommen und der Prozess für den 14. Juli anberaumt. Bis er losgehen konnte, vergingen einige Stunden, denn das Gericht musste innerhalb des Gebäudes mehrfach umziehen. Letztendlich war auch der große Plenarsaal des Hamburger Oberlandesgerichts zu klein. Die Medien drängten und stapelten sich, und die deutschen JournalistInnen mussten sich den knappen Platz mit den internationalen Medien teilen. „So groß war damals das öffentliche Interesse“, schrieb der damalige Feuille­ton-Chef des Spiegel, Hellmuth Karasek, in seinem Kommentar. Der allerdings erschien nie in seinem eigenen Blatt – Spiegel-Chef Augstein kegelte ihn persönlich raus (und EMMA veröffent­lichte ihn schließlich).

Die großen Medien-Mogule waren hart drauf, ganz hart. Der kritisierte Stern-Chef Henri Nannen höhnte über die frustrierten „Grauröcke“. Und Augstein beklagte die „Meinungs- und Geschmacksdiktatur“ der Frauen, die „aus blinder Wut die demokratische Rechtsordnung zerstören“ wollten.

Doch sein eigener Feuilleton-Chef, und nicht nur der, sah das zunehmend ganz anders. „Klar war, dass Frauen hier ein Signal setzen wollen“, schrieb er. Ein Signal gegen „die neuen Knebel“ und „neuen Fesseln“ des angeblichen Fortschritts (Wir sind so frei. – Heute würde frau sagen: Ich tue das freiwillig.) Karasek: Doch am Ende „bliebe von Henri Nannens hochfahrendem Vorwurf von den ‚freudlosen Grauröcken‘ (…) kaum etwas übrig.“

In der Tat, aus dem vermeintlichen „Sommergag“ war im Laufe des Prozesses, bei dem ich zusammen mit der Anwältin vor Gericht vortrug, eine ernste Sache geworden. „Die Klage hat uns nachdenklich gemacht“, sprach Stern-Chef Nannen bei Prozessende in das Mikro der Agence Press. Dass das in seinem Fall nicht stimmte, bewies er in den folgenden Monaten mit einer mit allen, einfach allen Mitteln betriebenen juristischen – und damit ökonomischen – Verfolgung von EMMA. Aber immerhin: Er hatte verstanden, dass er so tun musste.

Selbst einschlägig feminismusferne Blätter wie die Süddeutsche Zeitung wechselten in diesen Wochen auf die Seite der Sexismus-Klägerinnen. „Die leisen Ansätze von Verständnis für Frauen lassen hoffen, dass die Verkrüppelung einer auf rigoroser Trennung und Ausbeutung der Geschlech­ter basierenden Gesellschaft nicht wieder hingenommen werden müssen“, räsonierte die SZ. Und die Frankfurter Rundschau kommentierte: Das Urteil sei eine Ohrfeige für all diejenigen, die die Klägerin (EMMA) „in eine dubiose Ecke geschoben und diffamiert hatten“.

Ja, liebe KollegInnen: Da gab es ihn noch, den Dialog. Und nicht nur das Gegenhalten oder Schweigen.

Selbst Richter Engelschall sprach bei der Urteilsverkündigung seine „Hochachtung vor dem Mut und dem Engagement der Klägerinnen“ aus und die Hoffnung, dass es in 20, 30 Jahren ein Gesetz gebe, auf Grund dessen der Sexismus à la Stern (und Kompagnon) auch juristisch zur Verantwortung gezogen werden könne.

Das Gesetz gibt es bis heute nicht. Und als vor zwei Jahren Heiko Maas, damals noch Justizminister, einen zaghaften Vorstoß machte, wenigstens gegen die sexistischen Auswüchse in der Werbung endlich auch gesetzlich vorgehen zu können – da schlug ihm ein Sturm der Entrüstung entgegen: Zensur! Meinungsdiktatur! Prüderie! Der Minister verstummte rasch.

Waren wir denn vor 40 Jahren schon mal weiter? Ja. Heute können Frauen zwar Kanzlerin oder Soldatin sein, aber unsere Haut wird schamloser denn je zu Markte getragen. Und manche Frauen sind nicht nur selber so frei, nein, sie tun es sogar „freiwillig“.

Damals hatten wir Feministinnen es geschafft, vielen Männern die Augen zu öffnen. Und wir konnten uns einig glauben mit der Mehrheit der Frauen. So hatte sich 1978 der Klage der zehn Frauen unter anderem auch der Deutsche Frauenrat angeschlossen mit seinen zehn Millionen Mitgliedern.

1978 gab es eben noch keine „jungen Feministinnen“, die Pornografie „geil“ finden. Wir waren selber jung und ziemlich entschlossen. Und den meisten Männern imponierte das. Denen war eh klar, dass wir recht hatten. Denn wer es selbstverständlich findet, Frauen als Objekte darzustellen, der findet es auch selbstverständlich, dass Frauen zur Verfügung zu stehen haben und als Menschen zweiter Klasse auch nur zweiter Klasse verdienen dürfen.

Inzwischen ist es komplizierter geworden. Das so überraschend attackierte starke Geschlecht hat sich wieder gefangen und weiß mit der Kritik umzugehen. Selbst bis MeToo öffentlich wurde, musste schließlich so einiges zusammenkommen. Und die Medien finden inzwischen allemal Frauen, die im Namen eines vorgeblich „jungen Feminismus“ alles gaaanz anders sehen: Frauen, die Pornografie und Prostitution „geil“ finden und jegliche Kritik daran „von geStern“. Solche Frauen würden es nicht fünf Minuten lang aushalten, für ihr Engagement öffentlich als „frustrierte Grauröcke“ beschimpft zu werden.

Müssen wir also wieder von vorne anfangen? Vielleicht. Und dann besser gleich gemeinsam mit denjenigen unter den Männern, die längst verstanden haben.

PS: Doch mit dem Urteil vom 26. Juli 1978 war die Affäre noch lange nicht beendet. EMMA hatte zwei Pro-Klage-Artikel abgedruckt, die von Spiegel- und Stern-RedakteurInnen geschrieben wurden und beide auf Anweisung der jeweiligen Chefredakteure noch vor Druck wieder rausgeflogen waren. Augstein nahm das hin. Nannen verklagte EMMA und behauptete, er habe mit der Zensur des Artikels von Ingrid Kolb im Stern nichts zu tun. EMMA verlor in erster Instanz. Dann meldete sich Reimar Oltmanns, der inzwischen nicht mehr beim Stern arbeitete und sagte: „Nannen lügt. Ich war dabei, wie er zu dem stellvertretenden Chefredakteur Peter Koch gesagt hat: Wir kippen hinten den Kommentar.“ Eben den von Kolb, der EMMA recht gegeben hatte und nicht dem eigenen Blatt. Doch dann kam der 14. Mai 1981, „Stern gegen EMMA“ wurde zum zweiten Mal verhandelt. Oltmanns sagte aus, obwohl die Atmosphäre für ihn extrem einschüchternd war und Koch ihm vorher auf dem Gerichtsflur zugezischt hatte: „Dich machen wir fertig!“ Sodann traten Koch & Co in den ­Zeugenstand – und alle, alle Stern-Redakteure behaupteten das Gegenteil. Da hielt es einen der vielen Journalisten nicht länger auf der Pressebank: Der Berichterstatter der FR rief: „Schweinerei!“ Ja, und dann wurde EMMA verurteilt und musste fünf Sechstel der Kosten zahlen. Übrigens: Die hohe fünfstellige Summe konnte dank der Spenden von EMMA-LeserInnen bezahlt werden.

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Wir klagen an!

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Klage gegen
1. Verlag Gruner + Jahr AG & Co., Warburgstraße 50, 2000 Hamburg 36,
2. Herrn Henri Nannen, Warburgstraße 20, 2000 Hamburg 36, Chefredakteur des Magazins "Stern" wegen Ehrverletzung. Streitwert: für Jede Klägerin 5.000 DM = 50.000 DM.
Wir erheben Klage und bitten um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, in dem wir beantragen werden, die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen, die Klägerinnen dadurch zu beleidigen, dass auf den Titelseiten des Magazins "Stern" Frauen als bloßes Sexualobjekt dargestellt werden und dadurch beim männlichen Betrachter der Eindruck erweckt wird, der Mann könne über die Frau beliebig verfügen und sie beherrschen.

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Begründung
I. 1. Die Klägerinnen sind Frauen, die sich zur Durchführung dieses Prozesses zusammengefunden haben. Unabhängig davon, ob sie in der Öffentlichkeit bekannt sind oder nicht, verbindet sie für diese Klage das gemeinsame Anliegen, die Diskriminierung der Frauen zu beseitigen, ihrer Erniedrigung Einhalt zu bieten und den Anspruch auf Menschenwürde auch für Frauen zu verwirklichen. Die Klägerinnen sehen sich damit stellvertretend für die Gesamtheit der noch immer diskriminierten Frauen in der Bundesrepublik Deutschland.

2. Die Beklagte zu 1) ist Verlegerin des Magazins "Stern", der Beklagte zu 2) ist sein Chefredakteur. Die Zeitschrift "Stern" ist gegenwärtig mit einer verkauften Auflage von über anderthalb Millionen Exemplaren die größte deutschsprachige Illustrierte. Erklärtes und in der Publikation immer wieder hervorgehobenes Ziel des "Stern" ist es, politisch die verfassungsrechtlich garantierten Menschenrechte zu erhalten oder notfalls zu erkämpfen. Entsprechend betont die Redaktion des Magazins und an ihrer Spitze der Beklagte zu 2) immer wieder mit Nachdruck die Bedeutung der Zeitschrift für die Sicherung der Freiheit und Gleichheit aller Menschen.

II. Im Gegensatz zu diesem erklärten Ziel verletzen die Beklagten fortgesetzt und sogar zunehmend die Menschenrechte von mehr als der Hälfte der Bevölkerung, nämlich der Frauen. In eklatanter Weise verstoßen sie gegen deren Recht auf Menschenwürde und auf Gleichbehandlung, was zugleich das Recht auf Freiheit vor Diskriminierung beinhaltet. Die Klägerinnen legen eine Auswahl von Titelblättern des Magazins "Stern" aus der Zeit vom Januar bis Juni 1978 vor. Nicht nur die Art und Weise der Darstellung, sondern auch ihre Summierung deutet darauf hin, dass System dahintersteckt. Durch derartige Abbildungen werden Frauen nicht nur als Objekt männlicher Lust dargeboten, sondern darüber hinaus als Mensch erniedrigt.

III. Gegenüber dem Verhalten der Beklagten steht den Klägerinnen ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB, § 1004 BGB (analog) zu.

1. Die Klägerinnen sind jeweils selbst als Verletzte berechtigt, diesen Prozess zu führen (Aktivlegitimation). Jede der Klägerinnen ist durch die vorgelegten Titelbilder als Mitglied der Gruppe Frauen persönlich betroffen und in ihrer Ehre verletzt. In Rechtsprechung und Schrifttum ist allgemein anerkannt, dass eine Äußerung viele Personen durch eine Gesamtbezeichnung kränken oder herabsetzen kann, wenn diese Personenmehrheit so aus der Allgemeinheit hervortritt, dass dieser Kreis der beteiligten Einzelpersonen deutlich umgrenzt ist (BGHSt11, 207/208 mit ausführlichen Zitaten). Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung bestätigt, dass die als Juden vom Nationalsozialismus verfolgten Menschen, die jetzt in Deutschland leben, eine beleidigungsfähige Personenmehrheit sind. Bestätigt wurde diese Entscheidung vom BGH in einem weiteren Urteil BGHSt 16, 57.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (BGHSt 19, 235/236 mit Zitatangaben zur Rechtsprechung des Reichgerichts und des Bundesgerichtshofes) kann eine Sammel-(Kollektiv-)Beleidigung auch in der Form begangen werden, dass der Täter die beleidigte Personengemeinschaft nicht im ganzen anspricht, sondern seine ehrverletzende Äußerung nur auf eine einzige Person bezieht, die er jedoch ausschließlich dadurch in ihrer Individualität kennzeichnet, dass er ihre Zugehörigkeit zu der in Betracht kommenden Personengruppe mitteilt.
Das gilt nicht nur für Fälle, in denen der Täter aus Hass gegen die betroffene Personengruppe als solcher handelt und mit der Schilderung des anstößigen Verhaltens eines nicht näher gekennzeichneten Mitglieds dieser Gruppe alle ihr zugehörigen Personen treffen und herabsetzen will; es trifft auch dann zu, wenn der Täter zwar ohne eine solche Zielsetzung handelt, aber doch erkennt, dass seine Herabsetzung alle zu dieser Gruppe gehörenden Personen trifft und sich ihrer gleichwohl nicht enthält (BGH a.a.O., im Ergebnis auch BGHSt 14, 48).

Auch die Frauen, die jetzt in Deutschland leben, bilden eine Personenmehrheit, die beleidigungsfähig ist und durch deren Beleidigung jedes einzelne Mitglied in seiner Ehre verletzt wird. Gemeinsames belastendes Schicksal aller Frauen in Deutschland ist ihre in der Realität noch immer bestehende gesellschaftliche Benachteiligung gegenüber dem Mann, Behinderung und häufig auch Unterdrückung. Dies gilt, wie gerichtsbekannt, heute noch sowohl für Frauen, die sich in anerkannter sozialer Position befinden, als auch für die große Mehrheit der Frauen, denen diese Entfaltung noch immer verwehrt wird.
Als umgrenzte Gruppe erscheinen, die Frauen in der Allgemeinheit nicht wegen ihres biologischen Geschlechts, sondern wegen des ihnen von einer patriarchalischen Gesellschaft auferlegten Schicksals der Unterdrückung. Durch diese Repression sind sie zu einer Einheit verbunden, die sie aus der Allgemeinheit hervortreten lässt (BGHSt 11, 207, 209).
Für die Frauen in Deutschland gilt daher, dass sie vergleichbar mit den im Nationalsozialismus verfolgten Juden, die jetzt in Deutschland leben, durch ein gemeinsames Schicksal der Diskriminierung zu einer Einheit verbunden sind. Dabei ist es im Rahmen dieses Verfahrens von Bedeutung, dass gerade die Einstellung der männlich geprägten Gesellschaft zur Sexualität ein die Frauen belastendes, aber zugleich sie verbindendes Element darstellt.

2. Durch die wiederholte Darstellung der Frau als bloßes Sexualobjekt, wie in Anlagenkonvolut 1 festzustellen, haben die Beklagten die Frauen als Kollektiv und damit die Klägerinnen als Mitglieder dieses Kollektivs in ihrer Ehre und ihrer Persönlichkeit als Frauen gekränkt. Die Darstellung der Frau ist auf diesen Bildern völlig entpersönlicht und reduziert auf geschlechtliche Benutzbarkeit. Zugleich wird damit weibliche Unterlegenheit und männliche Dominanz ausgedrückt. Die Beklagten mögen sich darauf berufen, dass sie Bilder von vor allem ästhetisch schönen Frauenkörpern wählen, sie mögen anführen, dass das Bekenntnis zur Nacktheit und Sexualität zur weiblichen Emanzipation gehöre - das aber ist hier nicht die Frage.

Wesentlich ist hier: Die Frau wird so dargestellt, als sei sie männlicher sexueller Lust jederzeit verfügbar -  und unterstehe damit seiner Beherrschung. Ein Kulminationspunkt - aber auch nur eine besondere Verdeutlichung dieser Einstellung - findet sich in dem Titelbild des "Stern" vom 8. Juni 1978. Das nach einer Million Exemplaren ausgetauschte Titelbild sagt inhaltlich das gleiche aus.

3. Durch eine derartige Darstellung von Frauen im Titelbild sehen sich die Klägerinnen persönlich beleidigt. Die Beklagten machen sich so einer Nichtachtung und Abwertung der Frau schuldig, die für jede Frau verletzend sein muss. Die Beklagten setzen Darstellungen, wie die in Anklagenkonvolut 1 vorgelegten, ganz gezielt ein. Zwischen Auflagenhöhe und solchen Titelbildern besteht ein direkter Zusammenhang.
Reißerisch sexuell betonte und die Frau zum Objekt machende Abbildungen wie die hier vorgelegten werden in erster Linie zu dem Zweck eingesetzt, die Auflage des Blattes zu erhöhen oder zumindest zu halten. Außerdem beabsichtigen die Beklagten, durch diese Art von Darstellung die Perpetuierung bestehender Machtverhältnisse zwischen den Geschlechtern. Beides ist den Beklagten auch bewusst, Denn sie haben unter anderem durch eine zum Teil veröffentlichte Vielzahl von Leserinnen- und Leserprotesten gegen diese Art frauendiskriminierender Darstellung erfahren, dass Frauen sich dadurch beleidigt und entwürdigt fühlen.

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