Steuerklasse wechseln!

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Vorweg die grundsätzliche Frage: Warum gibt es überhaupt Steuerklassen? Sie erleichtern den ArbeitgeberInnen, den Nettolohn der Mitarbeitenden zu berechnen. Sechs Steuerklassen gibt es, sie orientieren sich am Familienstand. Ledige sind beispielsweise in Steuerklasse I und profitieren meist nur vom Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 10.347 Euro im Jahr. Diese Summe gilt als das Existenz­minimum in Deutschland. Erst darüber werden dann Steuern berechnet. Bei Alleinerziehenden in der Steuerklasse II werden zusätzlich die Grundfreibeträge für die Kinder mit abgezogen, was meist zu deutlich niedrigerer Lohnsteuer und Sozi­alabgaben und damit zu einem höheren Netto­lohn führt.

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Während es bei Ledigen, Alleinerziehenden und Verwitweten keine Wahlfreiheit bei der Steuerklasse gibt, können sich verheiratete und verpartnerte Menschen entscheiden. Auch, wenn das nichts daran ändert, wie viel Steuern von beiden zu zahlen sind.

Viele Frauen glauben fälschlicherweise, dass Arbeit sich für sie nicht lohnen würde

Was sich allerdings sehr wohl beeinflussen lässt, sind die monatlich ausgezahlten Nettolöhne. Laut dem Statis­tischen Bundesamt entscheiden sich noch immer die meisten Paare für die Kombination der Steuerklassen III und V. Dabei bekommt der besserver­dienende Partner (meist noch immer der Mann) beide Grundfreibeträge in Steuerklasse III und der schlechter verdienende Partner (meist die Frau) in Steuerklasse V gar keine. Damit kann ersterer sein Nettoeinkommen sehr deutlich erhöhen und die schlechter verdienende Partnerin zahlt vom ersten Euro an Steuern.

Das schmälert das Nettoeinkommen so deut­lich, dass viele Frauen fälschlich annehmen, dass Arbeit sich für sie nicht lohnen würde. Früher haben viele Männer diese Situation ausgenutzt, um ihre Partnerinnen von bezahlter Erwerbsar­beit abzuhalten und im Haushalt zu behalten. Manche tun das noch immer.

Feministinnen haben deshalb lange dafür gekämpft, dass diese strukturelle Benachteili­gung aufhört. Seit dem Jahr 2018 werden nun beide Partner nach der Eheschließung automa­tisch in die Steuerklasse IV eingeordnet. Damit behalten beide ihre individuellen jeweiligen Grundfreibeträge.

Gleichzeitig aber wurde auch ermög­licht, dass jeder und jede mit einem einfachen Schreiben – wenn nötig ohne Wissen des anderen – und sogar mehrfach im Jahr die Steuerklassen wechseln kann. Schon im Folgemonat muss dies dann beim Nettolohn berücksichtigt werden. Und nun wird es interessant, denn es kann um viel Geld gehen!

Nehmen wir an, das Fami­lieneinkommen liegt im Jahr bei brutto 100.000 Euro. Ein Partner verdient 80.000, der andere 20.000 Euro. Sie haben keine Kinder. (Hätten sie welche, lägen die folgenden Werte niedriger, weil die jeweiligen Kinderfreibeträge das Netto-Einkommen weiter erhöhen würden.)
 
Für Frauen ist die Berechnung des sogenannten Faktors von Vorteil

Diese Beispiels-Einkommen liegen so weit aus­einander, dass früher immer – und heute leider noch zu oft – die Steuerklassen III und V emp­fohlen werden. Doch das führt zu einer substantiellen Benachteiligung der schlechter verdienenden Person, die satte 3.264 Euro Steuern zahlen muss. Prima hingegen kommt der andere Part­ner davon, mit nur 12.352 Euro an Steuern – obwohl er viermal so viel verdient. Würden beide in Steuerklasse IV ohne Faktor versteuern, reduziert sich die Steuerschuld beim geringer Verdienenden auf 1.058 Euro und erhöht sich beim besser Verdienenden auf 19.069 Euro.

Doch eines ist klar und muss immer wieder betont werden: Egal, wie die Steuerklassen gewählt werden, die tatsächlich gezahlte Steuersumme ist immer die gleiche. Sie wird mit der Steuererklärung endgültig berechnet. In unserem Beispiel führt die Kombination der Steuerklassen III und V zu einer satten Nachzahlung der Steuerpflichtigen in Höhe von 1.878 Euro. Bei der Einstufung beider in Klasse IV hingegen winkt ihnen eine Erstattung von 2.633 Euro.

Der ganz klare Favorit in wirklich fast allen Fäl­len ist deshalb die dritte Variante, mit der Paare ver­steuern können – Steuerklasse IV, aber mit dem so genannten „Faktor“. Er sorgt dafür, dass schon im laufenden Jahr die Nettogehälter so berechnet wer­den, dass es möglichst nicht zu Nachzahlungen oder Erstattungen bei der Steuererklärung kommt. Damit schließen Paare zwar sowohl freudige, aber eben auch nicht so schöne Überraschungen aus (Wer daran Spaß hat: Die anderen Freibeträge und Steuersparmöglichkeiten führen ebenfalls zu Erstattungen. Aber eben nicht zu Nachzahlungen.)

Bei Steuerklasse IV mit Faktor zahlt der besser Verdienende 16.570 Euro Steuern, der schlechter Verdienende hin­gegen nur 919 Euro. Die Steuer­erklärung wird dann lediglich eine Nachzahlung von fünf Euro aufweisen.

Die Botschaft ist also eindeutig. Egal, was Paare verdienen: Wer keine Steuern nachzahlen will, sollte immer Steuerklasse IV mit Faktor wäh­len. Also am besten sofort auf die Webseite des Bundesfinanzministeriums gehen, und dort im leicht zu bedienenden Online-Rech­ner die eigene Situation nachrechnen!

Und zu guter Letzt noch das leidige Thema Ehegattensplitting, das Feministinnen und frau­enbewusste Individuen seit 40 Jahren scharf kritisieren. In den meisten europäischen Ländern werden verheiratete oder verpartnerte Menschen einzeln besteuert. In Deutschland jedoch wird ihr Ein­kommen zusammengerechnet und dann besteuert – es sei denn, sie stel­len einen Antrag, das nicht zu tun.

Das Ehegattensplitting lockt Frauen noch immer weg von der Gewerbsarbeit

Diese Zusammenrechnung des Ein­kommens stammt aus der Nazi-Zeit, die damit ab 1934 Frauen weg von der Erwerbsarbeit und in den Haushalt locken wollten. Je höher das Einkommen, desto höhere Steuer­sätze müssen darauf bezahlt werden. Wer also beispielsweise 60.000 Euro im Jahr verdient, zahlt auf die letzten zehntausend Euro (den Ein­kommensbereich von 50.000 auf 60.000 Euro) einen deutlich höheren Steuersatz als auf bei­spielsweise den Einkommensanteil zwischen 20.000 und 30.000 Euro.

Wird also das Einkommen von Paaren addiert und dann besteuert, liegen deut­lich mehr Anteile in den Hochsteuer­zonen, als wenn beide einzeln besteu­ert werden. Deshalb wurde 1958 in Folge des Verfassungsgerichtsurteils das Ehegattensplitting eingeführt: Das gemeinsame Einkommen wird halbiert (gesplittet) und dann besteuert.

Dadurch liegt der Steuersatz am oberen Ende des Einkommens vor allem dann deutlich niedri­ger, wenn die Einkommen der Partner sehr unter­schiedlich sind. Die so ermittelte Steuersumme wird dann wieder verdoppelt. Das ist der Betrag, den das Paar an Steuern bezahlen muss.

Diese Steuersumme ist fix. Wie sie aber auf die beiden Partner verteilt wird, ist Sache der gewähl­ten Steuerklassen. Das jedoch kann jeder und jede für sich entscheiden. Und damit auch, wie­viel Netto vom Brutto auf dem individuellen Gehaltszettel erscheint.

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