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Bundestag kippt den Paragraf 219a

Das sogenannte "Werbeverbot" für Abtreibung, das in Wahrheit ein Informationsverbot ist, wird gestrichen. Das beschloss heute der Bundestag mit den Stimmen der Ampel und der Linken. Warum das der Gießener Ärztin Kristina Hänel, die seit viereinhalb Jahren für die Streichung des §219a kämpft, trotzdem nicht reicht.

„Babycaust“ - Keine Volksverhetzung?

Die Ärztin Kristina Hänel hat vor Gericht erneut einen Sieg gegen „Lebensschützer“ Klaus Günter Annen erzielt. Doch das reicht ihr nicht. Mit der Anzeige wollten Hänel und ihre UnterstützerInnen (darunter Alice Schwarzer) erreichen, dass Annen endlich aufhören muss, Abtreibungen mit dem Holocaust zu vergleichen.

§ 219a: Der Skandal bleibt!

Paragraf 219a soll weg - das hatte die Ampel versprochen. Um den Kern des Problems aber hat sie einen Bogen gemacht. In ganz Westeuropa gilt die Fristenlösung. Nur Deutschland erlaubt sich, Frauen und ÄrztInnen zu bevormunden. Ein unhaltbarer Skandal! meint Alice Schwarzer.

Abtreibung: Teilsieg für Kristina Hänel!

Der fanatische Abtreibungsgegner Günter Annen darf Schwangerschaftsabbrüche nicht mit dem Holocaust vergleichen. Wird dieses Urteil ihn endlich stoppen? Das Landgericht Hamburg ist nicht das erste Gericht, das den Betreiber der Website „Babykaust“ in die Schranken weist. Doch Kristina Hänel hat es einfach gereicht.

§219a: Urteil gegen Hänel aufgehoben!

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat das Urteil gegen die Ärztin Kristina Hänel gekippt. Das klingt nach einer guten Nachricht. Aber ist es wirklich eine? Denn an dem immer noch unsäglichen §219a ändert das Urteil nichts. Deshalb will Hänel eigentlich bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.

§219a-Urteil: Schande für Deutschland

Die Gynäkologinnen Verena Weyer (li) und Bettina Gaber sind wegen Verstoß gegen §219a zu je 2000 Euro Geldstrafe verurteilt worden. Die beiden werden weiterkämpfen. Hunderte Frauen bekundeten mit heftigen Protesten vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin ihre Solidarität. „Vermögensvorteil“ lautete die Begründung der Richterin.
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