Lehrer klagt gegen Entlassung - und darf

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Ein Hamburger Lehrer, der wegen des Besitzes von Kinderpornographie aus dem Schuldienst entlassen worden war, hat gegen seine Entlassung geklagt – und gewonnen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig war der Ansicht, als disziplinarrechtliche Maßnahmen reichten womöglich „auch Gehaltskürzungen aus“. Zwar erkannte Richter Georg Herbert, dass der Besitz von Kinderpornographie „mittelbar zum Missbrauch von Kindern“ beitrage und die Tatsache, dass der Pädagoge im Schulalltag mit schutzbefohlenen Kindern und Jugendlichen zu tun hat, „ein heikler Punkt“ sei. Maßgeblich für den Richter waren aber offenbar nicht die Schutzbefohlenen, sondern die Tatsache, dass der Täter, der die Taten 2001 und 2002 begangen hatte, nach altem Strafrecht verurteilt wurde, das für den Besitz von Kinderpornographie nur eine Höchststrafe von einem Jahr Gefängnis vorsah. In diesem Fall, so das Gericht, rechtfertige der Besitz von Kinderpornographie „auch bei einem Lehrer nur unter besonderen Umständen die Entfernung aus dem Dienst“. Hier fragt sich vermutlich nicht nur EMMA: Sollte ein Richter, der hier keine besonderen Umstände sieht, womöglich selbst aus dem Dienst entfernt werden? - Mehr zum Thema

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