Von nun an: Zwei legale Mütter

Die Diskriminierung von lesbischen Müttern ist endlich vorbei. Foto: imago images
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Es ist doch gar nicht so schwer: „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat“. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch unter dem Paragrafen 1591. Der soll nun durch einen zweiten Absatz ergänzt werden: „Mutter eines Kindes ist neben der Mutter nach Absatz 1 auch die Frau, die zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter nach Absatz 1 verheiratet ist oder die die Mutterschaft anerkannt hat.“

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Adoptionsverfahren werden von lesbischen Paaren als diskriminierend empfunden

Mit diesem kleinen Zusatz ist dann endlich erreicht, worum lesbische Mütter seit Jahren kämpfen: Rechtlich voll anerkannte Mütter zu sein, auch wenn sie nicht die Gebärende sind, sondern die Gefährtin/Ehefrau der biologischen Mutter. Nach der Zulassung der Stiefkindadoption 2013 und der „Ehe für alle“ 2017 wäre dies der letzte Schritt zur Gleichstellung mit heterosexuellen Ehen bzw. Partnerschaften.

In einer MannFrau-Ehe gilt der Ehemann automatisch als Vater des Kindes – ob das biologisch zutrifft, wird nicht überprüft. Ebenso wenig prüft der Staat die biologische Vaterschaft, wenn das Kind unehelich geboren wird und ein Mann die Vaterschaft anerkennt. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) befand: „Ein Adoptionsverfahren durchlaufen zu müssen, wird von vielen lesbischen Paaren zu Recht als diskriminierend empfunden.“

Und Familienministerin Franziska Giffey (SPD) fügte hinzu: „Auch ich bin der Meinung, dass es bei lesbischen Paaren im eigentlichen Sinne um Herkunftsfamilien und nicht um Adoptionsfamilien geht.“ Schließlich würde da ein Kind direkt in die Beziehung hineingeboren. Kommt das Gesetz, würden beide Frauen rechtlich „Mutter“ heißen, wie es in vielen anderen europäischen Ländern – wie Schweden oder den Niederlanden – bereits der Fall ist. Die leidige „CoMutter“ oder „Mit-Mutter“ wäre einfach „Mutter“.

Die bisherige Stiefkindadoption gefährdet die Absicherung des Kindes

Die bisherige „Stiefkindadoption“ gefährdet übrigens auch die Absicherung des Kindes. Ein Kind hat mit nur einer sorgeberechtigten Mutter auch nur ein Recht auf Unterhalt. Und im Falle des Todes der biologischen Mutter bleibt das Kind heute nicht automatisch in der Obhut der zweiten Mutter, sondern geht an Verwandte, die Eltern der biologischen Mutter zum Beispiel.

Der aktuelle Gesetzesentwurf schreibt nun fest, dass es nur einen biologischen und einen sozialen Elternteil geben kann. Die „Mehrelternschaft“ von zum Beispiel lesbischen und schwulen Paaren, die gemeinsam ein Kind wollen, ist damit rechtlich ausgeschlossen. So wird auch verhindert, dass sich ein Samenspender, der im Nachhinein Vatergefühle entdeckt, Ansprüche erhebt. Er könnte allerdings, wie in einer Hetero-Beziehung auch, einen Gen-Test gerichtlich beantragen und seine Vaterschaft einklagen.

Das Oberlandesgericht Celle wird nun das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Entscheidung dieser verfassungsrechtlichen Frage vorlegen.

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Unser Kind

Noch sind Ellen und Katharina glückliche Eltern - doch nicht mehr lange. Der ARD-Film "unser Kind" zeigt die beklemmende Realität.
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Ellen und Katharina lieben sich, heiraten und – wünschen sich ein Kind. Das zur Zeugung notwendige Sperma steuert Freund Wolfgang bei. Neun Monate später bringt Katharina den kleinen Franz zur Welt. Jetzt muss nur noch Ellens Adoptionsantrag durchgehen, dann ist sie vor dem Gesetz genauso Franz’ Mutter wie Katharina. Doch da stirbt Katharina bei einem Verkehrsunfall, noch bevor die Adoption geregelt ist.

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Nach dem Schock über den Tod ihrer Lebensgefährtin folgt für die trauernde Ellen die nächste Katastrophe: Sie ist zwar die Co-Mutter von Franz, aber rein rechtlich nicht mit ihm verwandt. Im Gegensatz zu Samenspender Wolfgang und Großvater Johannes, also Katharinas Vater. Die wollen nun beide, dass Franz bei ihnen lebt – und Ellen? Die hat keine Chance … Der berührende Film „Unser Kind“ von Kristl Philippi, den die ARD im Herbst 2019 zeigte, legte den Finger in eine Wunde, die mit der „Ehe für alle“ keineswegs geschlossen wurde.

Denn das, was Ellen und Katharina fiktional durchleben, ist die Realität aller lesbischen Mütter. Noch immer ist nur die biologische Mutter auch die rechtliche und gilt als „alleinerziehend“. Daran hat auch die 2017 in Kraft getretene „Ehe für alle“ nichts geändert.

Die Co-Mutter hat weiterhin nur die Möglichkeit der „Stiefkindadoption“. Erst dann kann sie als gleichberechtigter Elternteil in die Geburtsurkunde eingetragen werden. Die Bearbeitung – inklusive Besuche durch das Jugendamt, Begutachtung der Wohnverhältnisse und Fragen zur Familiengeschichte – dauert in den meisten Fällen rund zwölf bis 18 Monate.

So lange gilt: Wenn die Co-Mutter ihr Kind von der Kita abholen oder zum Arzt bringen will, wird sie ein Formular („kleines Sorgerecht“) von ihrer Frau benötigen. Selbst wenn sie bereits erfolgreich ihre Elternzeit beantragt und Anspruch auf Elterngeld hat. Und bei einer Trennung wäre sie auch unterhaltspflichtig.

In Deutschland klagt nun das erste Frauenpaar gegen die Ungleichbehandlung und will einen Präzedenzfall schaffen. Denn: Wenn ein heterosexuelles Ehepaar ein Kind bekommt, gilt der Ehemann automatisch als Vater – egal, wer der Erzeuger des Kindes ist.

Selbst, wenn er und sie nicht verheiratet sind, folgt die automatische Anerkennung der Vaterschaft durch einen einfachen Antrag. Die Klage des lesbischen Paares soll Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) dazu veranlassen, endlich die Reform des Abstammungsrechts voranzutreiben, die ihre Vorgängerin Katarina Barley (SPD) bereits in die Wege geleitet hatte. Barley, heute EU-Abgeordnete, hatte Anfang 2019 einen Vorschlag vorgelegt, in dem sie lesbische und heterosexuelle Paare zumindest fast gleichstellen wollte: Bei Kindern, die in der Ehe zweier Frauen geboren werden und aus einer nicht- privaten Samenspende (also von einer Samenbank) stammen, sollten automatisch beide Frauen als Mütter in die Geburtsurkunde eingetragen werden. Doch seither ist nichts geschehen.

Dafür tritt am 1. Juli 2020 die Reform des „Adoptionshilfegesetzes“ in Kraft, die die Stiefkindadoption neu regelt und die Hürden für Mütterpaare noch höher legt. Beispielsweise ist eine verpflichtende Beratung bei den Adoptionsvermittlungsstellen vorgesehen. Ohne Beratung kann der Adoptionsantrag durch das Gericht abgelehnt werden. Das Gesetz zielt damit eigentlich auf heterosexuelle Paare: Bei denen adoptiert einE PartnerIn das Kind, das der oder die andere mit in die Beziehung gebracht hat. Die Reform trifft aber auch all jene Frauenpaare, die sich entschieden haben, gemeinsam ein Kind zu bekommen.

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