Abtreibungsgesetze: 150 Jahre § 218

Schon in der Weimarer Republik gingen Frauen für das Recht auf Abtreibung auf die Straße. Hier eine Demo in Berlin.
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Gesetze zum Schwangerschaftsabbruch hatte es schon vorher gegeben. Bereits im antiken Griechenland und in Rom, im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit wurde die „Fruchtabtreibung“ geregelt. Entscheidend war und ist die Vorstellung, wem der Fötus „gehört“ und wann Leben beginnt. Im römischen Recht etwa kam dem Fötus kein eigenständiges Lebensrecht zu – er galt als Teil der Eingeweide der schwangeren Frau. Aber der Fötus stand bereits unter der Aufsicht des Vaters, der darüber eine Verfügungsgewalt hatte. Eine Abtreibung war folglich nur dann für die Abtreibende strafbar, wenn sie gegen den Willen des Vaters vorgenommen wurde. Oder für den Abtreibenden, wenn die Schwangere bei der Abtreibung verletzt wurde.

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Diese patriarchalen Vorschriften (patria = Vater!) veränderten sich durch den Siegeszug des Christentums fundamental. Nun gehörte der Fötus Gott, der das Leben schenkt. Es stellte sich die Frage, ab wann ein Fötus ein eigenständiges Lebewesen sei: Wann die „Beseelung“ stattfinde. Es spricht Bände, dass auch diese Frage für männliche und weibliche Föten unterschiedlich beantwortet wurde. So hatte Aristoteles im dritten Jahrhundert vor Christus die Idee entwickelt, die Beseelung eines männlichen Fötus liege etwa bei 40 Tagen nach der Empfängnis, die eines weiblichen Fötus bei zirka 80 Tagen.

Im Mittelalter waren weder Kindstötung noch Abtreibung Vergehen, für das sich der weltliche Gesetzgeber interessierte. Dies änderte sich erst im 16. Jahrhundert, als die ersten weltlichen Gerichtsverordnungen die Abtreibung in ihre Regelungen aufnahm, diese unter den „Tötungsdelikten“ verortete und mit der Todesstrafe ahndeten. Nun war der Rahmen abgesteckt, der bis zum deutschen Strafgesetzbuch 1871 gelten sollte.

1851 trat das Preußische Landrecht in Kraft, das als direkter Vorläufer des deutschen Strafgesetzes gelten kann. In den Paragrafen 181/182 wurden Schwangere für Abtreibung mit bis zu fünf Jahren Zuchthaus bestraft. In diesem Gesetz finden wir nun die Formulierungen, die 1871 im reichsweiten Strafgesetzbuch stehen werden. Dieses Strafgesetzbuch trat 1870 in Kraft und wurde dann bei der Reichsgründung ein Jahr später in großen Teilen übernommen.

Es ist aber trotzdem nicht ganz falsch, von einem „Jubiläum“ des §218 zu sprechen, denn seit 1871 gibt es eine einheitliche Regelung zur Abtreibung; gültig für alle deutschen Länder. Der §218 regelte, dass eine Schwangere mit fünf Jahren Zuchthaus bestraft würde, wenn sie vorsätzlich abtriebe. Dasselbe Strafmaß wurde auch für die dabei helfende Person veranschlagt. Mit bis zu 10 Jahren Zuchthaus wurde nach §219 derjenige bestraft, der für Geld Abtreibungen machte oder Mittel für eine Abtreibung zur Verfügung stellte. Der §220 schließlich regelte das Strafmaß für denjenigen, der ohne Einwilligung der Schwangeren den Abbruch vorgenommen hatte. Das Ziel war es, Abtreibungen zu verhindern – was nie erreicht wurde.

Um 1900 gingen zum ersten Mal seit langer Zeit die Bevölkerungszahlen zurück. Eine erregte Debatte darüber begann, wie dieser „Modeerscheinung“ der Frauen, weniger Kinder zu bekommen, begegnet werden könne. In diesen Aufbruch in die Moderne fallen wichtige sozialpolitische Reformen. Und die Frauenbewegung hatte einen ersten Mobilisierungshöhepunkt.

Jetzt wandten sich auch ÄrztInnen, SozialreformerInnen, NationalökonomInnen, FrauenrechtlerInnen, Parteipolitiker und EugenikerInnen dem Bevölkerungsrückgang zu und nahmen den Abtreibungsparagrafen ins Visier. Eine Vielzahl von Lösungen wurden diskutiert und auch die Frauenrechtlerinnen waren sich keineswegs einig. In den beiden Flügeln der Frauenbewegung, dem sogenannten „bürgerlichen“ und dem sozialistischen Lager, wird um Positionen hart gerungen.

Gräfin Gertrud Bülow v. Dennewitz, die den „Deutschen Frauenverein Reform“ mitgegründet hatte, plädiert in ihrer pseudonym erschienenen Schrift für „Das Recht zur Beseitigung des keimenden Lebens“ zugunsten des weiblichen Selbstbestimmungsrechts. Marie Raschke hingegen lehnte 1905 in ihrer Schrift „Die Vernichtung des keimenden Lebens“ eine Abschaffung des Paragrafen ab und hielt an der Bestrafung des Schwangerschaftsabbruchs fest.

Dem „Bund deutscher Frauenvereine“ (BDF), der sich als Dachverband der autonomen Frauenbewegung 1894 gegründet hatte, gelang nur unter großen Anstrengungen die Formulierung eines Kompromisses. Nach leidenschaftlichen Debatten einigte sich der BDF auf die Forderung, die Zuchthausstrafe abzuschaffen sowie das Höchstmaß auf zwei Jahre Gefängnis festzusetzen. Außerdem forderte er eine „medizinische“ und eine „eugenische“ Indikation sowie die straffreie Abtreibung bei einer Schwangerschaft, die durch eine Vergewaltigung zustande gekommen sei.

Auch die sozialistische Frauenbewegung fand keinen einheitlichen Standpunkt. In der sogenannten Gebärstreikdebatte hatten sozialistische Arbeiterärzte die Arbeiterfrauen dazu aufgerufen, keine Kinder mehr zu bekommen. Diese Forderung führte zu massiven Spannungen innerhalb der SPD und der proletarischen Frauenbewegung, denn beide positionierten sich gegen diese Idee. Das Argument von Clara Zetkin und Rosa Luxemburg lautete, dass das Proletariat maximal Mitglieder haben müsse und deshalb die Proletarierin ihre Kinderzahl nicht beschränken dürfe. Eine Haltung, die die Parteibasis nicht nachvollziehen konnte.

Nach dem Ersten Weltkrieg nahm der Kampf um den §218 – bedingt durch Emanzipation, Armut und Wohnungslosigkeit – noch einmal enorm an Fahrt auf. Die SPD und die KPD wandten sich gegen den § 218 als „Klassenparagraf“. Doch trotz zahlreicher Demonstrationen, zivilgesellschaftlichem Engagement, Aufklärungsschriften, Filmen und Theaterstücken, gab es 1926 lediglich eine minimale Gesetzesnovellierung, die das Strafmaß herabsetzte.

Daran konnte auch das „Komitee für Selbstbezichtigung“ unter dem Berliner Gynäkologen Heinrich Dehmel 1930 nichts mehr ändern. Dieser hatte dazu aufgerufen, unter dem Motto „Ich habe abgetrieben“ Unterschriften zu sammeln. Auch ÄrztInnen und Prominente sollten sich solidarisieren und erklären: „Ich habe einer Frau geholfen“.

Die Aktion war sehr erfolgreich, auch der Physiker Albert Einstein, die Schauspielerin und Drehbuchautorin Thea von Harbou oder der Schriftsteller Lion Feuchtwanger unterschrieben. Damit hatte Dehmel 41 Jahre vor der ebenfalls erfolgreichen Selbstbezich­tigungskampagne im Stern im Jahr 1971 zu diesem Instrument gegriffen. Dieser mutige Schritt von Dehmel ist heute in Vergessenheit geraten.

Was nicht zuletzt auch mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten wenig später zu tun hatte. Die zerschlugen die Sexualreformbewegung ebenso wie die Sexualwissenschaft, die „radikale“ Frauenbewegung sowie die kommunistische und sozialdemokratische Partei. Die Frage nach dem Stellenwert des ungeborenen Lebens trat nun hinter „rassen“- und bevölkerungspolitische Fragestellungen zurück. Entscheidend wurde nun, welche Frauen schwanger wurden. Während sogenannte „Arierinnen“ sich fortpflanzen sollten, wurde es Frauen, die als dem nationalsozialistischen Volk „nicht zugehörig“ markiert wurden, verunmöglicht.

Nach 1945 gingen die beiden entstehenden deutschen Staaten sehr unterschiedlich mit dem Thema Schwangerschaftsabbruch um. Da die Alliierten faschistische Gesetze außer Kraft gesetzt hatten, nicht aber den § 218, galt dieser in seiner Fassung von 1926 fort. Unmittelbar nach Kriegsende wurde Frauen in der „Sowjetisch besetzten Zone“ durch eine Verwaltungsanordnung gestattet, unter bestimmten Umständen eine Schwangerschaft legal abzubrechen.

Im Laufe des Jahres 1947 wurde in allen Ländern der SBZ dann der § 218 aufgehoben und eine medizinische und ethische Indikation zugelassen. Allerdings war das Verfahren, welches schwangere Frauen für einen legalen Abbruch durchlaufen mussten, kompliziert und nicht garantiert. 1968 erließ die DDR dann ein eigenständiges Strafgesetzbuch, in dem unter den §§ 153 und 154 „unzulässige“ Abbrüche unter Strafe gestellt wurden. Es galt weiterhin ein Beantragungs- und Begutachtungsverfahren, was viele Frauen versuchten zu umgehen, indem sie zum Beispiel in die CSSR für einen Abbruch fuhren.

Der große Durchbruch gelang in der DDR zu Beginn der 1970er Jahre, als das Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft am 9.3.1972 beschlossen wurde. Hier wurde geregelt, dass eine Frau berechtigt war, innerhalb von zwölf Wochen eine Schwangerschaft in einer medizinischen Einrichtung abbrechen zu lassen. Es standen ihr darüber hinaus kostenfreie Verhütungsmittel zur Verfügung. Verstanden wurde dies als selbstverständliche Leistungen eines modernen Gesundheitssystems.

KERSTIN WOLFF

Zum Protesttag aufgerufen hat das „Bündnis für sexuelle Selbstbestimmung“. Hier eine Übersicht über alle Aktionen.

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