Das Gutacher-(Un)Wesen

Hans Hammarskiöld
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Jüngst erschien im Westfalenblatt ein bemer­kenswerter Bericht mit dem Titel: „Zangenge­burt mit schweren Folgen.“ Das Bemerkens­werte an dem Bericht ist die öffentliche Infragestellung eines medizinischen Gutachters, dessen Urteil über Wohl und Wehe – Schmerzens­geld/Schadensersatz oder doch keinerlei Kom­pensation – einer schwer geschädigten Frau ent­scheidet. Worum geht es also?

Eine Mutter hat infolge einer Zangengeburt körperliche Schäden am Beckenboden erlitten, die sie bis heute in Form einer gravierenden Bla­senschwäche massiv beeinträchtigen. Die Betrof­fene hat den Leiter der Geburtsklinik in Bielefeld verklagt, das Gericht einen medizinischen Gut­achter – Professor Thomas Schwenzer – zur Beur­teilung hinzugezogen. Der kam zu dem Schluss: „Die Versorgung der Frau war zwar „nicht ‚state of the art‘, aber zulässig“ – so wird er wörtlich zitiert.

Wie kann eine Versorgung nicht dem medizini­schen Standard entsprochen haben und dennoch für „zulässig“ erklärt werden? Offensichtlich geht dies ohne Aufschrei durch, wenn es sich um weib­liche Opfer handelt. Das ist in der Geburtshilfe häufig der Fall. Sie ist leider ein Eldorado für Hand­lungen, die nicht „state of the art“ sind und den­noch von den Gerichten nicht sanktioniert werden.

Wundert diese Expertenaussage? Nur dann nicht, wenn man weiß, dass der Gutachter zuletzt vor 28 Jahren diejenige ärztliche Maßnahme vor­genommen hat, zu der er berufen wurde, sein fachliches Urteil abzugeben. Würde man einen Brückenbauingenieur, der zuletzt vor 28 Jahren eine Brücke konstruiert hat, als Gutachter bei Klärung eines aktuellen Einsturzes hinzuziehen?

Als Ärztin erhalte ich regelmäßig Einblick in Gutachten über Geburtsschäden, wenn betroffene Frauen um Rat und Hilfe bitten. Ich selbst habe bereits etliche verfasst oder bei der Erstellung beraten. Mein Artikel ist also keineswegs objektiv, er will es auch gar nicht sein. Denn er ist geschrie­ben unter dem Eindruck von etlichen Medizin- Gerichtsverfahren, in denen unfähige Gutachter über Frauenschicksale entscheiden dürfen.

Und das ist keineswegs nur (m)ein subjektiver Eindruck. Die Rechtanwältin Anne Patsch weist im Internet darauf hin, dass dies bei den Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) kein unbekanntes Phänomen ist. An den MDK kön­nen sich geschädigte PatientInnen wenden, um von ihrer Krankenkasse überprüfen zu lassen, ob der Verdacht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler begründet ist. Ein Problem sei jedoch, dass „die Gut­achter des MDK sehr häufig sich bereits im Ruhe­stand befindliche Ärzte sind, und dadurch über keine aktuellen praktischen Erfahrungen in der Behandlung von Patienten verfügen“, räsonniert die Anwältin. Daher sei es durchaus denkbar, dass ein „tatsächlich vorliegender Behandlungsfehler seitens des MDK-Gutachtens nicht als solcher erkannt und

dargestellt wird“. Das bedeutet: Gutachten zweiter Klasse für KassenpatientInnen.

Das ist nicht nur beim MDK so, auch die Gerichte akzeptieren bisweilen ausrangierte Medi­zinerInnen. Mir selbst ist noch ein eindrucksvol­les Beispiel vor Augen, in dem ein männlicher Gutachter jenseits der 70, der in seinem Berufsleben hauptsächlich Brustkrebs behandelt hatte, der Klinik bescheinigte, die ÄrztInnen hätten beim Geburtsverlauf nichts falsch gemacht – eine groteske Fehleinschätzung zu Ungunsten der Frau.

Wird ein solcher Gutachter vom Gericht bestellt, so triggert dessen Sachverständigengutachten be­reits vor einer Verhandlung in einem selbständigen Beweisverfahren die Vorstellung, niemand habe Schuld, ÄrztInnen, Hebammen, die Klinik – alle sind entschuldigt. Um einem solchen Gutachten et­was entgegen­zuhalten, bleibt den Geschädig­ten keine ande­re Möglichkeit, als selbst ein Gegengutachten zu beauftragen. Dieses müssen sie jedoch selbst bezahlen, selbst dann, wenn ihre Rechtschutzversi­cherung die Kostenübernahme für den Fall ansons­ten zugesagt hat. Denn das beinhaltet in aller Regel lediglich die Kosten, die durch den vom Gericht beauftragten Gutachter bestehen, nicht jedoch ein weiteres, sogenanntes „Privatgutachten“.

So im Fall Bielefeld – die Patientin hatte ein Gegengutachten in Auftrag gegeben. Es fiel ver­nichtend für den Erstgutachter und die Geburts­klinik aus. Nur – einen solchen Fachmann muss „frau“ erst einmal ausfindig machen und hoffen, dass das Gericht dessen Expertise erkennt. Denn es besteht die Gefahr, dass aufgrund des vorherigen Urteils RichterInnen Vorurteile haben.

In der Geburtshilfe besteht für Frauen außer­dem ein besonderes Handicap: Jahrzehntelang konzentrierten sich hier die JuristInnen auf den Schaden des Kindes. Es geht in solchen Prozessen zum Beispiel um Kinder mit Armlähmungen, weil sie mit einer sogenannten Schulterdystokie ste­cken blieben. Es geht um Kinder, die wegen Sauer­stoffmangel eine Hirnschädigung davontrugen. Um Kinder, die bei Anwendung von Saugglocke oder Zange verletzt worden sind. Oder um jene Kinder, die starben, weil man sich nicht rechtzeitig für einen Kaiserschnitt entschieden hatte.

Dass Mütter mit physischen oder psychischen Schäden infolge von Fehlern kämpfen müssen, die im Kreißsaal verursacht wurden, wird juristisch bis heute kaum berücksichtigt. Es fallen dann von den Richtern Sätze wie: „Aber Sie haben doch ein gesundes Kind“ – als woll­ten sie sagen, die Mutter kön­ne sich doch nicht beschweren, wenn zwar sie selbst, nicht aber das Kind Schäden davontrug. Frau muss halt Opfer bringen.

Ein weiterer Grund dafür, dass in vielen Gut­achten steht, der Schaden sei „schicksalshaft“ eingetreten, liegt in der überkommenen Vorstel­lung, gegen gewisse Schäden am Beckenboden sei man eben nicht gefeit bei natürlichen Geburten. Die ÄrztInnen und Hebammen bekräftigen dies mit dem stetigen Hinweis: „Das haben viele.“ Und genauso sind auch die Gutachter sozialisiert.

Harninkontinent nach einer Geburt sind tat­sächlich viele Mütter, viele spüren auch, dass der Halt nach unten fehlt. Dass dies aber schuldhaft jemandem zuzurechnen ist, sehen noch die wenigsten Gutachter ein, weil sie in der Ausbildung noch nie davon gehört haben. Dass etwa jeder Dammschutz fehlte, die Geburt über Gebühr verzö­gert oder zu früh zum Pressen aufgefordert wurde; dass der Dammschnitt und die Zange zu schweren Verletzungen führten oder dass massiver Druck in Form von Kristellern einen Abriss des Beckenbodenhebermuskels herbeiführte – dies alles ist in einem solchen Framing dann eben „schicksalshaft“.

Am wichtigsten ist jedoch, dass die massiven Schäden kaum als bedeutsam anerkannt sind. Am ehesten können noch Frauen mit tiefen Damm­rissen und der Unfähigkeit, ihren Stuhl zu halten, mit Mitleid rechnen. Harninkontinenz klingt schon weniger schlimm, auch ein Muskelabriss wird eher wie eine Sportverletzung taxiert, obwohl der das Leben zur Hölle machen kann.

Am wenigsten dürfen jene Frauen auf Verständ­nis hoffen, deren sexuelles Erleben nicht mehr so funktioniert wie zuvor. Dabei können tiefe Risse oder Überdehnungen und wulstige Narben nach schlecht genähten Verletzungen in der hocheroge­nen Beckenbodenregion zwischen Anus und Klito­ris die weibliche Lust dauerhaft dämpfen. Obwohl dies in der wissenschaftlichen Literatur vielfach

beschrieben ist, ist es in diesem Zusammenhang noch überhaupt nicht als Schadensfall kategorisiert.

Diese Beobachtungen gelten für hiesige Ver­hältnisse. In den USA, wo das Bewusstsein schon größer ist und AnwältInnen gut am Durchsetzen von Schadensersatzansprüchen und Schmerzens­geldforderungen verdienen, ist das anders. Hier haben sich bereits ganze Kanzleien auf derartige Prozesse spezialisiert.

Österreich erleichtert den Frauen ebenfalls, ihre Rechte durchzusetzen, bestätigt Prof. Dr. med. Peter Husslein aus Wien: „Ich habe leider weitgehend schlechte Erfahrung mit deutschen Gerichten und deutschen Gerichtsgutachten. Die Patientinnen- Rechte werden dort zum Teil mit Füßen getreten. Da ist Österreich weiter. Beispielsweise legt ein Oberstes Gerichtshof-Urteil fest, dass, wenn die Schwangere einen Kaiserschnitt wünscht, sie über Vor- und Nachteile eines weiteren Versuchs einer vaginalen Geburt und der Alternative Sektio aufge­klärt werden muss – unabhängig von einer medizi­nischen Indikation, oder der Sicht des Arztes. Geschieht dies nicht, handelt es sich um eine eigenmächtige Heilbehandlung. Der Arzt oder das Spital haften dann wegen der fehlenden Zustim­mung zum Weiterführen der vaginalen Geburt für alle potenziellen Schäden unabhängig von einem etwaigen Behandlungsfehler.“

Es kommt daher für Frauen hierzulande nun entscheidend darauf an, zusammen mit ihrem Rechtsbeistand selbst solche GutachterInnen zu finden, die den Namen ExpertInnen auch wirk­lich verdienen und sich nicht schon längst aus der Praxis verabschiedet haben. Wichtig ist zudem, ein Gutachten zu hinterfragen und eine Gegenstimme einzuholen.

GutachterInnen sollten überhaupt von vorne­herein gezwungen sein, ihre Eignung zweifelsfrei zu belegen. Stellt sich dies als Falschbehauptung heraus, sollte das sanktioniert werden. Stellt sich ein Gutachten als fehlerbehaftet heraus und eine Frau verliert Ansprüche, weil das Verfahren zu ihren Ungunsten ausgeht, sollte man den Gutach­ter ebenso verklagen wie zuvor die Klinik.

Nur so werden auch GutachterInnen gezwun­gen, sich endlich ihrer Verantwortung zu stellen!

Am allerbesten allerdings wäre, die Aufklärung auch bei den ÄrztInnen wäre schon so fortge­schritten, und die Rücksichtnahme auf die Mütter ebenso, dass solche meist vermeidbaren Schäden gar nicht erst entstehen.

 

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