Vergewaltigte Frauen schutzlos?

© Jens Schicke/imago
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Justizminister Heiko Maas (SPD) hat, das muss man ihm lassen, schnell reagiert. Zum Beispiel auf diesen unsäglichen Fall in Neuwied. Da hatte ein Lehrer zigfach Sex mit einer 14-jährigen Schülerin. Er wurde aber nicht wegen „Missbrauchs an Schutzbefohlenen“ verurteilt, weil er weder Fach- noch Klassenlehrer des Mädchens war. Daher habe, so das Gericht, kein direktes Vorgesetzten-Verhältnis bestanden. Prompt hat der Justizminister diese Gesetzeslücke in seinem Entwurf für ein neues Sexualstrafrecht geschlossen. Künftig soll der § 174, der den „Sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen“ unter Strafe stellt, jemandem gelten, der „unter Ausnutzung seiner Stellung“ sexuelle Handlungen an einer „noch nicht 18 Jahre alten Person“, vornimmt, die ihm „in einer dazu bestimmten Einrichtung zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebens­führung“ anvertraut ist. Entscheidend ist das Machtverhältnis zwischen Täter und Opfer.

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Auch als sich anlässlich des Falls Edathy eine weitere Gesetzeslücke offenbarte, hat Maas, selbst Vater zweier Söhne, sofort ­gehandelt. Bilder wie die von nackten pubertierenden Jungen, die Parteigenosse Edathy sich bei einer kanadischen Firma bestellt hatte, waren bis dato von keinem Gesetz erfasst. Auch das soll sich ändern. Auch die Darstellung eines Kindes in ­„unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“ soll zukünftig unter den Begriff Kinderpornografie fallen. Die Strafe: Mindestens drei Monate Gefängnis. 

Entscheidend: Machtverhältnis zwischen Täter und Opfer

Insgesamt 21 Paragrafen will der Bundesjustizminister mit seiner Reform des Strafrechts angehen. Das wurde auch Zeit, denn seine liberale Vorgängerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hatte die dringend angemahnte Reform jahrelang verschleppt. So ist zum Beispiel seit Jahren klar, dass das sogenannte Cyber-Grooming nicht länger in einem rechtsfreien Raum stattfinden darf: die sexuelle Belästigung von Kindern via Internet. Das neue Gesetz ergänzt die alten „Schriften“, mit denen ein Täter ein Kind zu sexuellen Handlungen bringen will, um die „Informations- und Kommunikationstechnologie“. Wer also zum Beispiel eine 14-Jährige auf Facebook auffordert, sich auszuziehen und zu berühren, macht sich künftig strafbar. 

Und auch der so genannte „revenge porn“, zu Deutsch: „Rache-Porno“ wird von der Strafrechtsreform erfasst. Bestraft wird in Zukunft, wer „unbefugt eine Bildaufnahme von einer unbekleideten Person herstellt oder überträgt“. Wer also zum Beispiel aus Frust über die Ex-Freundin Nacktbilder von ihr ins Netz stellt, ist künftig im Visier der Justiz.

Und auch ein weiteres Projekt, das sich der Minister auf die Fahnen geschrieben hat, harrt schon lange seiner Umsetzung: die Neuformulierung des „Mordpara­grafen“. Der § 211 des Strafgesetzbuches stammt aus der Nazizeit, formuliert hat ihn Roland Freisler, der juristische Chefideologe, auf dessen Konto zahllose Todesurteile gegen RegimegegnerInnen gehen, darunter das gegen Sophie und Hans Scholl. Richter Freisler wollte den „Mord“ von der „Tötung“ unterschieden wissen, indem er das Motiv des Mörders benannte: „niedrige Beweggründe“ und, unter anderem, „Heimtücke“. 

Vor allem die „Heimtücke“ richtete sich immer wieder gegen Täterinnen, die statt zum Beispiel acht Jahre Gefängnis für „Tötung“ lebenslänglich für „Mord“ bekamen, denn Frauen erschlagen oder erwürgen meist nicht offen oder im Affekt, weil sie dem Getöteten physisch oder mental unterlegen sind. 

„Wie sehr der Mordparagraf vor allem Frauen benachteiligt, zeigen die so genannten Haustyrannen-Fälle“, schrieb der Minister jüngst in einem Kommentar. „Eine Frau, die von ihrem Partner jahrelang ­gedemütigt und misshandelt wurde, sieht in ihrer Not keinen anderen Ausweg, als ihren Peiniger zu töten. Weil sie ihm körperlich unterlegen ist, tötet sie ihren Mann im Schlaf. Damit hat sie nach dem bisherigen Recht ‚heimtückisch‘ getötet. Heimtücke bedeutet Mord, und dafür sieht das Gesetz die lebenslange Freiheitsstrafe vor. Wenn allerdings der Mann seine Frau erschlägt, dann verwirklicht er in der Regel kein Mordmerkmal. Nach dem ­Gesetz wiegt das Unrecht, das die Frau ­begangen hat, also viel schwerer als das des Mannes.“ Weil das nicht sein kann, berät nun eine ExpertInnengruppe, wie das ­Gesetz neu formuliert werden muss.

Wer aus Frust Nackbilder der Ex im Netz veröffentlicht, ist im Visier

Bei einem weiteren Gesetz jedoch sieht der Justizminister leider keinen Handlungsbedarf, und das, obwohl Frauenverbände seit Jahren auf die katastrophalen Urteile aufmerksam machen, die es produziert: der sogenannte Vergewaltigungsparagraf. Denn der hebelt das ebenso einfache wie klare Prinzip „Nein heißt Nein“ aus. 

Zwar hatten Frauen erkämpft, dass bei der letzten Reform des Gesetzes anno 1997 auch die „schutzlose Lage“ in das Gesetz aufgenommen wurde. Das war ­eigentlich ein enormer Fortschritt, denn der §177 berücksichtigte in Absatz 3 nun endlich die Tatsache, dass Vergewaltigungsopfer sich häufig nicht massiv und körperlich gegen den Vergewaltiger wehren, sondern aus Angst erstarren. Allerdings interpretieren Staatsanwaltschaften und Gerichte in Vergewaltigungs-Verfahren eine „Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist“, seither äußerst restriktiv. Ein reales Beispiel aus einer Fallanalyse des „Bundesverbandes der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe“ (bff):

Der Freund der ­betroffenen Frau will mit ihr schlafen. „Die Frau gibt verbal eindeutig zu verstehen, dass sie dies nicht will. Daraufhin wird sie von ihm von der Couch hoch­gezogen und ins Schlafzimmer geschubst, worauf sie zu Boden fällt. Da ihr Freund zuvor bereits öfter aggressiv war, die schwangere Frau mehrfach geschubst und Gewalt gegen ihre Katze und Gegenstände ausübte und sie zusätzlich Angst um ihr ungeborenes Kind hat, wehrt sie sich nicht und zieht sich, nachdem sie von ihm aufgefordert wird, ‚freiwillig‘ aus, um anschließend sexuelle Handlungen über sich ergehen zu lassen. Währenddessen wiederholt sie mehrfach verbal, dass sie keinen Sex will, Schmerzen hat und er aufhören soll. Um deutlich zu machen, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht möchte, hat sie ihren Freund sowohl angefleht als auch angeschrieen.“

Das Verfahren wurde eingestellt. Begründung: Der Beschuldigte habe „weder Gewalt angewendet, um ihren (nicht geleisteten) Widerstand zu überwinden noch hat er ihr in irgendeiner Form gedroht.“ 

Hundert solche Fälle hat der Dachverband von 160 Beratungsstellen und Notrufen gesammelt. Jedesmal hat sich der Täter ohne jeden Zweifel über den klar artikulierten Willen des Opfers hinweg­gesetzt, jedesmal wurde das Verfahren eingestellt. Mit Begründungen wie diesen: „Zwar haben Sie Ihren entgegenstehenden Willen ihm gegenüber geäußert, jedoch ist die bloße Vornahme einer sexuellen Handlung gegen den Willen einer Person nicht unter Strafe gestellt.“ 

Das aber verstößt gegen die EU-Konvention „zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“. Diese so genannte Istanbul-Konvention, die 2011 vom Europarat verabschiedet wurde und am 1. August 2014 in Kraft getreten ist, verlangt, dass „nicht einverständliche sexuell bestimmte Handlungen“ unter Strafe gestellt werden. In Artikel 36 heißt es dort klipp und klar: „Das Einverständnis muss freiwillig als Ergebnis des freien Willens der Person, der im Zusammenhang der jeweiligen Begleitumstände beurteilt wird, erteilt werden.“ Dennoch findet der deutsche Justiz­minister: „Das geltende Recht genügt den Vorgaben der Istanbul-Konvention.“ Schließlich sorge ja gerade die „schutzlose Lage“ dafür, dass die Strafbarkeitslücke geschlossen sei, in der das Opfer aus Angst auf Widerstand verzichtet. 

Schluss mit der Straflosigkeit bei Vergewaltigung

Das sieht der Deutsche Juristinnenbund (DJB) anders. „Wenn wir in der Entwicklung der Rechtsprechung sehen, dass es immer wieder zu solchen Urteilen kommt, dann müssen wir das Gesetz ändern, das solche Urteile ermöglicht“, sagt Dagmar Freudenberg, Staatsanwältin und Vorsitzende der DJB-Strafrechtskommission. Wie ein solches Gesetz aussehen könnte und sollte, hat der Juristinnenbund jetzt in einem eigenen Gesetzentwurf vorgeschlagen: „Wer ohne Einverständnis einer anderen Person a) sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder an sich von der Person vornehmen lässt oder b) diese Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung an oder mit einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.“ So einfach könnte das sein, wenn man sich vom „tradierten Denkmuster von weiblicher Verfügbarkeit und der Irrelevanz weiblicher Willensbekundungen“ verabschiedet.

Ob auch Justizminister Maas umdenkt, muss sich noch zeigen. Wenn nicht, wird er mit Widerstand rechnen müssen. Schon im Mai 2014 hatte ihm die Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes 30.000 ­Unterschriften überreicht: „Schluss mit der Straflosigkeit bei Vergewaltigung!“ fordern die UnterzeichnerInnen. Eine von ihnen ist übrigens Frauenministerin Manuela Schwesig. Über den § 177 dürfte es im Kabinett also noch die eine oder andere lebhafte Diskussion geben.

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Der Justizminister & die Kinderfreunde

Justizminister Heiko Maas will das Sexualstrafrecht verschärfen. - © Frank Nürnberger
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„Hysterie“ alarmiert die Süddeutsche. „Regulierungswut“ in einer „vergifteten Atmosphäre“ konstatiert die 3sat-Kulturzeit. Und in einem Appell behaupten 27 WissenschaftlerInnen: „Der Diskurs über den sexuellen Missbrauch von Kindern ist weit über sein Ziel hinausgeschossen.“ Was ist passiert?

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Justizminister Heiko Maas (SPD) setzt endlich um, was seine FDP-Vorgängerin Leutheusser-Schnarrenberger unverantwortlicherweise über Jahre verschleppt hat. Und er hat Konsequenzen aus dem Fall Edathy gezogen. Der Parteigenosse von Maas und ehemalige Vorsitzende des Innenausschusses hatte unbestritten vielfach Bilder nackter Jungen bei einem kanadischen Händler bestellt. Weil diese Bilder offenbar nicht unter die gesetzliche Definition von Kinderpornografie fallen, da keine explizit sexuellen Handlungen zu sehen sind, hat Edathy deshalb zwar eine Rufschädigung erlitten, aber keine Strafverfolgung zu befürchten. Der gelernte Jurist zeigt bis heute keinerlei Unrechtsbewusstsein. Das hatte für Empörung gesorgt.

Verjährungsfrist
bei sexuellem
Missbrauch auf
30 Jahre erhöht.

Justizminister Maas will nun nicht nur diese Gesetzeslücke schließen. Bestraft werden soll künftig, wer eine „Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht“, die „die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zum Gegenstand hat“. Außerdem will Maas die Verjährungsfristen bei sexuellem Missbrauch erhöhen. Die Frist soll künftig ab dem 30. Lebensjahr einsetzen, statt, wie bisher, ab dem 21. Lebensjahr. Bei schwerem sexuellem Missbrauch, für den eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt, könnte das Opfer also bis zum 51. Lebensjahr gegen den Täter klagen.

Auch der §174 zum „Sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen“ soll verschärft werden. Das Gesetz soll künftig berücksichtigen, dass „allein die überlegene soziale Rolle des Erwachsenen in einem Erziehungs-, Ausbildungs- oder Betreuungsverhältnis“ ein „Machtgefälle zu begründen vermag, ohne dass zwischen dem Erwachsenen und dem Jugendlichen ein konkretes Über- und Unterordnungsverhältnis besteht“.

Minister Maas will auch der Rolle des Internets beim sexuellen Missbrauch Rechnung tragen und demnächst das sogenannte Cyber-Grooming berücksichtigen: Wer ein Kind „mittels Informations- und Kommunikationstechnologie“ zu sexuellen Handlungen bringen will, soll bestraft werden.

Der Referentenentwurf ist noch zur Abstimmung in den Ausschüssen, da bricht schon eine Welle der Empörung über den Minister herein. Allen voran die von 27 WissenschaftlerInnen - 23 Männern und vier Frauen - die in ihrem Appell fordern: „Keine weiteren Verschärfungen im Sexualstrafrecht!“ Die „mediale Skandalisierung“ des Falles Edathy habe dazu geführt, dass jetzt legale „Nacktfotos von Kindern zur Kinderpornographie hochgestuft werden sollen“, schreiben sie. Die Bürger würden „unkalkulierbaren Gefahren ausgesetzt“. Das alles sei Auswuchs eines „erregten Diskurses“.

Das erinnert an den Slogan vom "Missbrauch des Missbrauchs".

Dieses Vokabular erinnert wohl nicht zufällig an einen anderen „Diskurs“, der vor 20 Jahren über das Land rollte. Der Slogan vom „Missbrauchs des Missbrauchs“. Eine Protagonistin dieser Welle, die das enorme Ausmaß des sexuellen Missbrauchs als Hirngespinst hysterischer Feministinnen zu diffamieren versuchte, war Katharina Rutschky. Der Titel ihrer 1992 erschienenen Kampfschrift: „Erregte Aufklärung“.  

Es ist sicher auch kein Zufall, dass unter den UnterzeichnerInnen des Appells alte Bekannte sind. Zum Beispiel Prof. Rüdiger Lautmann. Der machte 1996 als Soziologie-Professor an der Universität Bremen mit einer Untersuchung von sich reden, die die Pädophilie massiv verharmloste. Titel: „Die Lust am Kind“. Lautmann wörtlich: „Den Pädophilen glaube ich den Aufwand, mit dem sie sich um das Einverständnis des Kindes bemühen und die Ernsthaftigkeit, mit der sie ein Nein beachten.“ Und: „Sanfte Überredung“, wusste er, „ist sicher harmlos und mit dem hohen Maß an Verbalisierung im pädophilen Aushandlen notwendig verbunden“.

Der heute 78-jährige Lautmann war damals Mitglied in der „Arbeitsgemeinschaft Humane Sexualität“ (AHS), einem Sammelbecken für bekennende Pädosexuelle, wie zum Beispiel die Herausgeber des holländischen Journal of Paedophilia, Theo Sandfort und Frits Bernard. Oder Prof. Hartmut Kentler, der im Rahmen seines „Modellprojekts“ straffällige Jugendliche bei bekennend pädosexuellen Männern unterbrachte. „Auch pädosexuelle Kontakte“, hieß es in einem AHS-Positionspapier, könnten „gleichberechtigt und einvernehmlich gestaltet werden“.

Der Besitz von Fotos nackter Kinder - ein Grundrecht?

Auch Prof. Monika Frommel ist unter den UnterzeichnerInnen des Appells. Die emeritierte Professorin für Strafrecht an der Universität Kiel sieht die Sache so: „Es ist nicht nur legal, Fotos welcher Art auch immer von unbekleideten Kindern zu bestellen oder zu haben, sondern es ist eine Grundrechtsausübung.“

Als Grundrecht betrachtet Frommel augenscheinlich auch das Recht von Männern auf käuflichen Sex, weshalb sie auch in Sachen Prostitution strikt gegen jegliche Verschärfung ist. Was die Koalition da gerade plane, sei ein „getarntes Polizeigesetz“. Die Begriffe „Opfer“ und „Zwangsprostituierte“ seien „polizeiliche Etiketten“, hatte die Professorin a.D. auf einer Veranstaltung der Pro-Prostitutions-Lobby erklärt. Und „das Dritte Reich fing mit solchen Etikettierungen an“.

Zwanzig Jahre nach dem „Missbrauch des Missbrauchs“-Backlash zeigt sich nun, dass diejenigen, die sich vor allem für die Täter und selten für die Opfer interessieren, immer noch Einfluss haben. Die Medien springen auf den Hysterie-Zug und den Versuch auf, die überfällige Strafrechtsreform zum Schutz der (potenziellen) Opfer zu verhindern.

Was denn passieren würde, wenn der Entwurf des Justizministers durchginge, fragte die Kulturzeit-Moderatorin auf 3sat die Literaturkritikerin Ina Hartwig, die sich zuvor über die „aufgeregte moralische Stimmung“ beklagt hatte. Antwort: „Die schöne Unbefangenheit ginge uns verloren.“

Die schöne Unbefangenheit ist für so manches (Ex)Kind schon lange perdu.

P.S. Die „Krumme 13“, eine Plattform bekennender Pädosexueller, „begrüßt die Erklärung der 27 WissenschaftlerInnen ausdrücklich“. 

 

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