Für Bestrafung der Freier!
Das Thema Prostitution spaltet Feministinnen wie kaum ein anderes. Während die einen die vollständige Liberalisierung von Sexkauf als Ausdruck weiblicher Selbstbestimmtheit feiern, sehen andere im Kauf sexueller Dienstleistungen eine strukturelle Unterdrückung der Frau und fordern eine Strafbarkeit von Freiern. Auch für Juristinnen stellen sich schwierige Fragen: Darf der Staat Prostitution verbieten? Muss er es vielleicht sogar?
Die Debatte über Prostitution wird maßgeblich davon beeinflusst, welches Bild wir von ihr haben. Wer mit „Sexarbeit“ die selbstständige Bordellbesitzerin assoziiert, wird anders über ein Verbot denken als jemand, der das Schicksal einer ausländischen Zwangsprostituierten vor Augen hat. Wirklich belastbare Aussagen über das Ausmaß von Zwangsprostitution sind schwierig, weil sich ein erheblicher Teil des Prostitutionsgeschehens im Dunkelfeld abspielt. Doch eine Studie, die im Auftrag des EU-Parlaments durchgeführt wurde, geht etwa davon aus, dass 60 – 70 Prozent der Prostituierten Opfer von Menschenhandel sind. In vie-len Befragungen sind die Zahlen noch höher.
Das bedeutet vor allem eines: Prostitution ist ein massives Risiko für Frauen und deren sexuelle Selbstbestimmung. Die selbstbewusste junge Studentin, die sich als Escort etwas dazu verdient, mag durchaus existieren – sie ist aber nicht repräsentativ für das, was Frauen in dem Gewerbe er-leben. Prostitution im Alltag ist geprägt von körperlicher, psychischer und sexualisierter Gewalt.
Deutschland ist zu einem der größten Märkte für Prostitution in Europa
Der deutsche Gesetzgeber versucht bislang, Prostituierte durch eine Stärkung ihrer Rechte vor Ausbeutung zu schützen. Prostituierte können ihre Vergütung einklagen und erhalten Zugang zur Sozialversicherung, Anmeldepflichten und Beratungsgespräche sollen helfen, Opfer von Menschenhandel zu identifizieren.
Doch die Erfolgsbilanz dieses Ansatzes fällt bislang ernüchternd aus. Deutschland ist einer der größten Märkte für Prostitution in Europa. Von der Möglichkeit einer Anmeldung machen nur wenige Frauen Gebrauch, von ihnen haben 80 Prozent nicht die deutsche Staatsbürgerschaft. Befragungen zeigen, wie massiv gerade Frauen aus sozial schwächeren Ländern unter Druck gesetzt werden, in Deutschland der Prostitution nachzugehen.
Wer die „Dienstleistungen einer Prostituierten“ in Anspruch nimmt und dabei leichtfertig ihre Zwangslage verkennt, der macht sich nach Paragraf 232a Absatz 6 strafbar. In der Praxis gelingt der Nachweis allerdings nur selten. Die betroffenen Frauen können meist nicht auf ihre Notlage aufmerksam machen – und dann ist es Freiern kaum zu beweisen, dass ihnen die Zwangssituation hätte bewusst sein müssen.
An dieser Stelle setzt die Forderung nach einer Freierstrafbarkeit – als Teil des „Nordischen Modells“ – an. Schweden hat bereits im Jahr 1999 die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt unter Strafe gestellt – als ausdrücklich feministisches Projekt. Norwegen (2009), Island (2009), Kanada (2014), Nordirland (2015), Frankreich (2016), Irland (2017) und Israel (2020) folgten. Das Anbieten sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt bleibt dabei straffrei. Die strafrechtliche Verantwortung trifft allein die Freier.
Auch das EU-Parlament ist für die Einführung des Nordischen Modells
Inzwischen hat sich auch das EU-Parlament für die Einführung des Nordischen Modells in ganz Europa ausgesprochen. Und die Fraktionen der CSU und CDU haben vor zwei Jahren einen Antrag gestellt, die Freierstrafbarkeit einzuführen. Worauf warten wir also?
Aus juristischer Sicht greift eine Freierstrafbarkeit vor allem in die Berufsfreiheit der Prostituierten ein. Denn auch wenn so ein Gesetz die Prostitution nicht direkt verbieten würde, so zielt es doch darauf ab, Prostitution zu unterbinden. Wenn sich Kunden strafbar machen, dann berührt das auch die Rechte der Anbieter. Ein solcher Eingriff muss also gerechtfertigt werden. Der Gesetzgeber muss erklären, dass er mit der Freierstrafbarkeit ein legitimes Interesse schützt, und dass das Verbot dafür das geeignete, erforderliche und angemessene Mittel ist.
Denn rechtlich lässt sich die Freierstrafbarkeit nicht überzeugend auf den Gedanken der Menschenwürde stützen. Das mag viele erst einmal überraschen – schließlich erscheint die Benutzung einer Frau durch den Mann zu sexuellen Zwecken erst einmal entwürdigend. Aber wenn wir (und das wird gleich der entscheidende Punkt sein) von einer freiverantwortlich handelnden Prostituierten ausgehen, dann ist ein Würdeschutz gegen ihren Willen kaum zu begründen.
Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass ein Schutz der Menschenwürde (hier: der Prostituierten) gegen den Willen der Betroffenen ihr „gerade diejenige individuelle Autonomie abzusprechen [droht], die ihr Art. 1 I GG garantieren will.“ (BVerfG Beschl. v. 9.5.2016 – 1 BvR 2202/13). Politisch lässt sich mit Würde und auch mit Gleichstellung gut argumentieren, juristisch stehen diese Ansätze aber auf wackligen Beinen.
Die in unseren Augen richtige Begründung für die Freierstrafbarkeit liegt im Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Frauen, die nicht freiwillig der Prostitution nachgehen. Der Staat ist verpflichtet, die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche und psychische Integrität von Frauen zu schützen. Zwangsprostitution, Gewalt-und Ausbeutungsverhältnisse wirksam zu verhindern, ist also ein wichtiges Ziel. Der Versuch, die unfreiwillige Prostitution allein durch Legalisierung und die Festsetzung von Anmelde-und Erlaubnispflichten einzudämmen, ist gescheitert. Wer ausschließlich auf noch mehr Regulierung des Angebots setzt, muss erklären, warum nun ein anderer Ausgang zu erwarten ist als in den vergangenen Jahren.
Kaum ein Straftatbestand beseitigt das Unrecht, auf das er reagiert
Es scheint an der Zeit, neue Wege zu gehen.
Dabei wird gar nicht geleugnet, dass eine Freierstrafbarkeit auch Prostituierte trifft, die tatsächlich freiwillig sexuelle Handlungen anbieten. Und darin liegt natürlich ein Spannungsverhältnis: Die Autonomie dieser Frauen wird begrenzt, um die Autonomie derjenigen zu schützen, die sich nicht freiwillig prostituieren. Aber der Staat darf zwischen diesen Belangen abwägen – und zu dem Schluss kommen, dass es legitim ist, die Freiheit einiger weniger einzuschränken, um die vielen Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution zu schützen.
Im Juli 2024 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass den Mitgliedstaaten ein weiter Beurteilungs-und Gestaltungsspielraum bei der rechtlichen Regelung von Prostitution zukommt. Der Staat darf, so die Richter, die Nachfrage nach sexuellen Dienstleistungen als gesellschaftliches Problem begreifen und mit einer Strafbarkeit des Käufers reagieren.
Eine Freierstrafbarkeit wird die Probleme der Prostitution nicht auf einen Schlag lösen. Menschenhandel wird dadurch nicht vollständig verschwinden, Zwangsprostitution wird sich auch künftig im Dunkelfeld abspielen, und Gewalt gegen Frauen nicht mit einem neuen Straftatbestand enden. Das ist jedoch kein Argument gegen die Regelung. Kaum ein Straftatbestand beseitigt das Unrecht, auf das er reagiert. Aber das Strafrecht setzt Normen und Grenzen und beeinflusst unsere Wahrnehmung von richtigem Verhalten. Hier liegt auch das Potenzial der Freierstraf-barkeit: Sie macht die Gefahren und Schäden von Prostitution sichtbar.
Wenn für den Kauf sexueller Dienstleistungen eine Strafe droht, werden Männer nicht mehr achtlos, aus einer Laune heraus, ins Bordell gehen. Denn eine Strafnorm erhöht nicht nur das Risiko einer Handlung, sondern auch ihre gesellschaftliche Bedeutung. Was unter Strafe steht, verliert den Anschein des Normalen. Der Kauf sexueller Dienstleistungen wird nicht länger als gewöhn-liche Dienstleistung behandelt, sondern als ein für Frauen gefährliches und höchst missbrauchsan-fälliges Verhalten, das der Staat missbilligt.
Wir dürfen Prostitution nicht als weibliche Selbstbestimmung romantisieren
So wird die Nachfrage nach sexuellen Dienstleistungen sinken – und mit ihr ein Markt, der für viele Frauen Ausbeutung und Gewalt bedeutet. Besonders die Straßenprostitution, in der Armut, Drogenabhängigkeit und sexuelle Ausbeutung besonders häufig zusammentreffen, dürfte dadurch erheblich zurückgedrängt werden. Natürlich kann die Freierstrafbarkeit nur ein Teil eines umfassenden Schutzkonzepts sein. Sie muss von einer konsequenten Strafverfolgung der Täter, wirksamen Maßnahmen gegen Menschenhandel, niedrigschwelligen Ausstiegshilfen für Prostituierte und einer fortlaufenden wissenschaftlichen Evaluation ihrer Auswirkungen begleitet werden.
Wir dürfen Prostitution nicht länger als Ausdruck weiblicher Selbstbestimmung romantisieren, sondern müssen sie an der Lebenswirklichkeit derjenigen messen, die von Ausbeutung, Gewalt und Zwang betroffen sind. Wo diese Realität den Regelfall prägt, darf der Staat nicht tatenlos bleiben – er muss den Mut haben, auch die Nachfrage nach sexuellen Dienstleistungen wirksam zu begrenzen. Es ist an der Zeit für eine Freierstrafbarkeit.
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